Bearbeiten der erweiterten Zugriffsrechte für eine Berechtigung
Berechtigungen können erweiterte Zugriffsrechte einschränken, die bestimmen, ob und wie auf eine gemeinsam benutzte Datei zugegriffen werden kann. Für eine Datei können Sie festlegen, ob eine Berechtigung Folgendes darf:
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Öffnen einer gemeinsam benutzten Datei über den Befehl Datei (Windows) bzw. Ablage (Mac OS) > Remote öffnen.
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Hinweis  Durch die Aktivierung von erweiterten Zugriffsrechten wird nur bestimmten Berechtigungen ermöglicht, auf gemeinsame Daten zuzugreifen. Um tatsächlich auf die gemeinsamen Daten zuzugreifen, müssen Sie auch Sharing für die gewünschte Zugriffsart einrichten. Weitere Informationen finden Sie unter Gemeinsame Benutzung von Datenbanken in einem Netzwerk, Gemeinsame Benutzung von FileMaker Pro-Daten über ODBC oder JDBC bzw. Veröffentlichen von Datenbanken im Web.
Weitere Informationen über erweiterte Zugriffsrechte finden Sie unter Erläuterung von Konten, Berechtigungen und erweiterten Zugriffsrechten.
So bearbeiten Sie die erweiterten Zugriffsrechte für eine Berechtigung:
1.
Öffnen Sie das Dialogfeld "Berechtigungen bearbeiten". Weitere Informationen finden Sie unter Erstellen neuer Berechtigungen bzw. Bearbeiten bestehender Berechtigungen.
Hinweis  Wenn Datei (Windows) bzw. Ablage (Mac OS) > Verwalten > Konten und Zugriffsrechte grau dargestellt ist, lassen Ihre Zugriffsrechte keinen Zugriff darauf zu. Entnehmen Sie dem nachfolgenden Hinweis eine andere Möglichkeit, erweiterte Zugriffsrechte zu bearbeiten.
2.
Aktivieren und deaktivieren Sie in der Liste Erweiterte Zugriffsrechte die erweiterten Zugriffsrechte wie gewünscht.
Die folgende Tabelle listet die standardmäßig verfügbaren erweiterten Zugriffsrechte auf.
 
Öffnen der Datei als Client, wenn sie über FileMaker Pro oder FileMaker Server gemeinsam benutzt wird.
Zugriff auf eine Datenbankdatei von einem Webbrowser oder einer anderen Anwendung über XML Web Publishing – nur verfügbar für FileMaker Server
Zugriff auf eine Datenbankdatei von einem Webbrowser oder einer anderen Anwendung über XSLT Web Publishing – nur verfügbar für FileMaker Server
Zugriff auf eine Datenbankdatei von einem Webbrowser oder einer anderen Anwendung über PHP Web Publishing – nur verfügbar für FileMaker Server
FileMaker und andere Entwickler können zusätzliche erweiterte Zugriffsrechte als Teil zusätzlicher Softwareprodukte anbieten, die für den Einsatz mit FileMaker Pro konzipiert sind.
3.
Einzelheiten über die verschiedenen Zugriffsrechte finden Sie in einem oder mehreren der folgenden Themen:
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4.
Das Dialogfeld "Konten und Zugriffsrechte verwalten" wird angezeigt.
5.
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Wenn Sie Ihre Bearbeitung der Konten und Berechtigungen abgeschlossen haben, klicken Sie auf OK. Geben Sie in das anschließend geöffnete Dialogfeld einen Kontonamen und ein Passwort ein, für das die Berechtigung "Voller Zugriff" aktiviert ist, und klicken Sie dann auf OK.
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Hinweis  Es gibt zwei weitere Methoden zum Aktivieren und Deaktivieren von erweiterten Zugriffsrechten:
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Beim Konfigurieren von Sharing-Einstellungen für FileMaker Netzwerk-Sharing, ODBC/JDBC oder Instant Web Publishing können Sie für alle Benutzer Sharing oder bestimmte Berechtigungen festlegen, wenn Ihre Berechtigung dies gestattet. Diese Methode ist für alle Konten verfügbar, für deren Berechtigung das Zugriffsrecht Erweiterte Zugriffsrechte über Sharing-Dialoge verwalten aktiviert ist, damit Konten darauf zugreifen können, denen nicht die Berechtigung "Voller Zugriff" zugewiesen wurde. Weitere Informationen finden Sie unter Bearbeiten anderer Zugriffsrechte, Gemeinsame Benutzung von Datenbanken in einem Netzwerk, Verwenden von ODBC und JDBC mit FileMaker Pro bzw. Veröffentlichen von Datenbanken im Web.
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Bei der Bearbeitung eines erweiterten Zugriffsrechts können Sie die Berechtigungen, die darauf zugreifen, aktivieren oder deaktivieren. Weitere Informationen finden Sie unter Bearbeiten von Berechtigungen für erweiterte Zugriffsrechte. (Diese Methode verlangt volle Zugriffsrechte.)
Weiterführende Themen 
Verwalten der erweiterten Zugriffsrechte
Anzeigen der erweiterten Zugriffsrechte